Satzung vom Verein Berliner Buchbindermeister 1849 e.V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 1973

 

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen Verein Berliner Buchbindermeister 1849. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält dieser den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

II. Zweck des Vereins

§ 2

Förderung der beruflichen und allgemeinen Weiterbildung, Pflege der Kollegialität und Geselligkeit sowie Erhaltung der buchgewerblichen Tradition in Verbindung mit der Förderung der technischen Entwicklung

unter Beachtung des Qualitätsstrebens.  

 

§ 3

Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:

a) Berufsbildende und kulturelle Veranstaltungen

b) Erfahrungsaustausch

c) Besichtigungen, Exkursionen

d) Gesellige Veranstaltungen

e) Zusammenarbeit mit weiteren berufsständischen Organisationen

 

III. Mitgliedschaft

§ 4

1. Mitglieder können werden:

a) Buchbindermeister und andere Kollegen in leitender Stellung

b) Eigentümer und leitende Angehörige der verwandten Gewerbe und Industriezweige

c) Eigentümer und leitende Angehörige der Zulieferbetriebe

d) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen wollen.

2. Einzelpersonen müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

3. Über die Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5

Mitglieder, die sich um die Ziele und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die Mitgliederver-sammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt nach abgelaufener Kündigungsfrist (§ 7)

b) Ausschluss (§ 8)

c) Tod

 

§ 7

1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. September eingegangen sein.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses seine satzungs-mäßigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Fälligkeit

nicht erfüllt hat

b) wenn es durch sein Verhalten den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

c) wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief ohne Verzug mit- zuteilen.

4. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief dem Ausschluss widersprechen. Über den Wider-

spruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte. Sie sind berechtigt

a) zum kostenlosen Bezug aller Veröffentlichungen des Vereins

b) zur Teilnahme an sämtlichen vom Verein organisierten oder vom Verein zur Teilnahme empfohlenen Veranstaltungen unter den jeweils gegebenen Bedingungen

c) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht

d) zur Stellung von Anträgen an die Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Um die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des Vereins erfüllen zu können, wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist von den Mitgliedern im Voraus zu zahlen. Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres zu entrichten.

 

V. Organe des Vereins

§ 11

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.

2. Zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben können auf Vorschlag des Vorstandes aus den Mitgliedern des Vereins Ausschüsse gebildet werden.

3. Die Wahl des Vorstandes, gegebenenfalls auch die Wahl der Ausschussmitglieder, erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

4. Dem Vorstand obliegen:

a) die selbständige Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins

b) die Vorbereitung und Durchführung der dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen

c) die Durchführung und Überwachung der gefassten Beschlüsse

d) die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Dem Schatzmeister obliegt im Besonderen das gesamte Kassenwesen und die Aufstellung der Jahres-rechnung.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

 

VI. Mitgliederversammlung

§ 13

1. In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Ein- ladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vorstand verlangt werden. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitglieder-

versammlung beim Vorstand einzureichen.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse

b) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts

c) die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer

d) die Bestellung von zwei Kassenprüfern

e) die Festsetzung des Jahresbeitrages

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins

h) die Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand

i) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern gestellten Anträge.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an

ihre Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder als angenommen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder vornehmen.

6. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Vorstandswahlen und die Wahl der Rechnungsprüfer werden ohne Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, dass mindestens der zehnte Teil der Anwesenden geheime Wahlen verlangt.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Nach Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Verein Buchbindermuseum e.V., Mainz, zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.